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Satzung

 

 §1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 16. Dezember 1976 gegründete Verein führt den Namen "Wander- und Heimatverein (WHV) Roth-Bernlohe e. V.".

  2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist 91154 Roth-Bernlohe.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


 §2

Ziel und Zweck des Vereins

1. Wandern

  1. Den Mitgliedern und Mitbürgern die Natur näherbringen und auf die Schönheiten und landschaftlich reizvolle Lage in unserem Gebiet aufmerksam machen.
  2. Gemeinschaftspflege zwischen Land- und Stadtbevölkerung, Alt- und Neubürgern von Bernlohe und zu gleichgesinnten Vereinen.
  3. Erstellung von Ruhebänken und Sitzgruppen, Markierung von Wanderwegen und ähnliche Maßnahmen.
  4. Errichtung und Erhaltung eines Naturlehrpfades im Bernloher Wald.

2. Heimatpflege

  1. Erhaltung und Verschönerung des Bernloher Ortsbildes sowie Landschaftspflege.
  2. Erforschung der Ortsgeschichte und der Naturdenkmäler im Ort und der näheren Umgebung.
  3. Pflege des Brauchtums wie Musik, Tanz und ähnlichem.


 §3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

  4. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Kein Amtsträger oder Mitglied darf für seine Tätigkeit irgendwelche Zuwendungen des Vereins erhalten. Auslagen und Aufwendungen sind zu belegen und zu erstatten.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 §4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Abgabe des Aufnahmeantrages beim Vorstand. Das Mitglied erkennt damit die ihm ausgehändigte Vereinssatzung an.

  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

  4. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Mitgliedsbeiträge sind durch Lastschriftverfahren im 1. Quartal des Kalenderjahres abzubuchen bzw. dem Kassier zuzustellen.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, weiterhin durch Auflösung des Vereins.

  6. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt, oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist.

  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit. Wenn es den Interessen des Vereins erforderlich erscheint, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  9. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren wieder in den Verein aufgenommen werden. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.


 §5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten, die sich der Verein durch seine Satzung gegeben hat.

  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Auseinandersetzungen darüber sind innerhalb des Vereins nicht statthaft.

  3. Der Verein muss für seine Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Den Mitgliedern gegenüber haftet der Verein nicht für Unfälle, die bei vereinseigenen Veranstaltungen entstehen.

  4. Vorstandsmitglieder haben bei Amtsende sämtliche dem Verein gehörenden Unterlagen und Materialien unaufgefordert ihrem Nachfolger oder einem anderen Vorstandsmitglied zu übergeben.

 

 

 §6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand als gesetzlicher Vertreter und die Mitgliederversammlung.


 §7

Der Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus 7 Personen, hat nachstehende Aufgabenbereiche und setzt sich zusammen aus:

 

  1. 1. Vorsitzender

    Vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen.


  2. 2. Vorsitzender

    Übernimmt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben,
    entsprechend § 7, Abs. 4.


  3. Kassier

    Verwaltet die Kasse und das Vereinsvermögen, zieht die Mitgliedsbeiträge ein.


  4. Schriftführer

    Erledigt den laufenden Schriftverkehr und führt alle Versammlungs- und Sitzungsprotokolle.


  5. Heimatpfleger

    Fördert die Heimatpflege in allen Bereichen, führt heimat- und brauchtumsbezogene Veranstaltungen durch und bemüht sich um die Erstellung einer Ortschronik.


  6. Jugendleiter

    Betreut die Kinder und Jugendlichen im Verein und vertritt deren Interessen.


  7. Wanderleiter

    Übernimmt die Durchführung von Wanderungen und Ausflügen.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende die Vertretung übernehmen.

  4. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  5. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Bei Rechtsgeschäften von mehr als DM 1.000,--, bei Grundstücksgeschäften und zur Darlehensaufnahme ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu benennen, das ebenfalls stimmberechtigt ist.

  7. Der Vorstand tritt je nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Kalenderjahr, zusammen.



 §8

Mitgliederversammlungen

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird, oder der Vorstand diese einberuft. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Mitgliedsbeiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstands, Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie wählt jeweils bei den Neuwahlen 2 Revisoren, die jährlich eine Kassenprüfung durchführen, der Mitgliederversammlung darüber berichten und die Entlastung des Vorstands beantragen.

  3. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle am Tag der Mitgliederversammlung volljährigen Mitglieder.

  4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds müssen sie schriftlich und geheim erfolgen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Zustimmung von 75 %, die Änderung des Vereinszwecks von 90 % der Mitgliederversammlung.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.



 §9

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen 80 % der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 75 % erforderlich.

  2. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die zahl der anwesenden Mitglieder in einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

  3. In der gleichen Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die noch laufende Geschäfte abzuwickeln haben.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Roth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Natur-, Heimat- und Brauchtumspflege im Ortsteil Bernlohe zu verwenden hat.

 

§10

Beschlussfassungen

 

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht Schwabach und dem Zentralfinanzamt Nürnberg anzuzeigen.

  2. Die Neufassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.05.1986 und die Änderungen bzw. Ergänzungen in den Hauptversammlungen vom 09.01.1987 und 08.01.1988 beschlossen.


Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Roth-Bernlohe, 09.01.1988

Für die Richtigkeit: 

  1. Vorsitzende:  Renate Schaffer
  2. Vorsitzender: Hermann Bachinger

Kassiererin:                  gez. Marie Förthner

Schriftführer:                gez. Bernd Heidan

Heimatpfleger:              gez. Hans Volkert

Jugendleiter:                 gez. Hermann Schick

Wanderleiter:                gez. Christian Karg